Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

Allgemeine Informationsvertragsbedingungen

zwischen

Dir
(fortan: Informationsbesteller)

und
REVOSOLUTION GmbH
Dorfstr. 39
66709 Weiskirchen

(fortan: REVOSOLUTION)

Präambel

REVOSOLUTION hat das Ziel, Unternehmer*innen und Personen dabei zu unterstützen, ihre Ziele und Missionen zu finden und umzusetzen. Daher bietet REVOSOLUTION Unternehmen und Personen an verschiedenen Stellen an, einen sog. Informationsvertrag zu schließen. Dabei verpflichtet sich REVOSOLUTION gegenüber den Informationsbestellern, sie regelmäßig mit Weiterbildungs- und Schulungsmaterial, aber auch mit allgemeinen Informationen zu versorgen. Hierbei sind vier wesentliche Vertragsbestandteile besonders wichtig: Erstens ist es die Mission von REVOSOLUTION, (meist kleine und mittelständische) Unternehmen und Personen zu unterstützen, das Angebot auf Abschluss eines Informationsvertrages richtet sich daher an Unternehmen und Personen. Zweitens wird der Gegenstand des jeweiligen Informationsvertrages einerseits bei der konkreten Bestellung und ergänzend durch diese Allgemeinen Informationsbedingungen (AIB) bestimmt. Drittens kann der Informationsbesteller den Vertrag jederzeit, ohne Angabe von Gründen und formlos beenden. Viertens ist dieser Informationsservice unentgeltlich.

§ 1 Vertragsgegenstand, Pflichten von REVOSOLUTION

(1) Gegenstand des Vertrages ist es, dass REVOSOLUTION den Informationsbesteller mit Informationen über alle denkbaren Kontaktkanäle (Briefpost, SMS, E-Mail, soziale Netzwerke und vergleichbare Kontaktkanäle) versorgt. Grundsätzlich sind die Themen dieser Informationen durch den konkreten Informationsvertrag (Produkt- und/oder Leistungsbeschreibung) festgelegt. In jedem Fall können dies aber folgende Informationen sein: (kostenfreie) Empfehlungen, Einladungen zu Online-Webinaren, Workshops und Trainings der REVOSOLUTION GmbH, ihrer Projekte und Partner rund um die folgenden Themen: Persönlichkeitsentwicklung, Meditation, Spiritualität, Gesundheit, Erfolg, Heilpraktikerausbildung und Praxisgründung, Marketing & Business, Money Mindset. (2) REVOSOLUTION ist mit Blick auf Absatz 1 u.a. auch dazu verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Informationen auch in sozialen Netzwerken und vergleichbaren Kontaktkanälen auszuliefern. Hierfür ist REVOSOLUTION, soweit technisch möglich, verpflichtet, die E-Mail-Adresse in eine Custom Audience bei facebook oder in eine „similar audience“ bei Goolge hochzuladen und sofern dies möglich ist, auch dort Informationen auszuliefern. Dies gilt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3. (3) REVOSOLUTION ist ferner verpflichtet, den Informationsbesteller, sofern dieser bereits zu einem Webinar angemeldet ist, im Rahmen der technischen Möglichkeiten nach von Werbeanzeigen für potenzielle neue Webinar- oder Schulungsteilnehmer in facebook oder bei Google auszuschließen. Dazu muss REVOSOLUTION die E-Mail-Adresse in eine Custom Audience bei facebook oder in eine „similar audience“ bei Google hochladen. Bei Werbeanzeigen für potenzielle neue Schulungsteilnehmer werden die Informationsbesteller ausgeschlossen. (4) Ein Anspruch darauf, dass alle diese Themenbereiche abgedeckt werden besteht nicht. (5) Ferner schuldet REVOSOLUTION auch keine Beratung und auch nicht die Prüfung dieser Informationen auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur die Verschaffung der Informationen.

§ 2 Prüfpflicht des Informationsbestellers vor Vertragsschluss

Vor Vertragsschluss ist jeder Informationsbesteller verpflichtet, zu prüfen, ob er im Rahmen eines Unternehmens berechtigt ist, einen derartigen Vertrag abzuschließen. Bei Personen ist zu überprüfen, ob die Mündigkeit für den Vertragsabschluss besteht und die Person die Tragweite des Handelns klar einschätzen kann. Ist dies nicht der Fall, ist von einem Vertragsabschluss abzusehen. Wird ein Informationsvertrag geschlossen, das REVOSOLUTION davon ausgehen, dass der Infromationsbesteller die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

§ 3 Vertragsschluss

Vor Vertragsschluss ist jeder Informationsbesteller verpflichtet, zu prüfen, ob er im Rahmen eines Unternehmens berechtigt ist, einen derartigen Vertrag abzuschließen. Bei Personen ist zu überprüfen, ob die Mündigkeit für den Vertragsabschluss besteht und die Person die Tragweite des Handelns klar einschätzen kann. Ist dies nicht der Fall, ist von einem Vertragsabschluss abzusehen. Wird ein Informationsvertrag geschlossen, das REVOSOLUTION davon ausgehen, dass der Infromationsbesteller die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

§ 4 Unentgeltlichkeit

Der Informationsbesteller muss kein Geld für die Beziehung der Informationen zahlen.

§ 5 Beendigung des Informationsvertrages

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit, ohne Angabe von Gründen und ohne Achtung einer Frist kündigen. (2) Sofern der Kunde parallel Kunde der Digistore24 GmbH ist und über dieses Vertragsverhältnis Zugang zu REVOSOLUTION erhält, ist der Bestand dieses Informationsvertrages nicht vom Bestand des Vertrages zur Digistore24 GmbH abhängig.

§ 6 Haftung

(1) REVOSOLUTION haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2) Für einfache Fahrlässigkeit haftet REVOSOLUTION – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. (3) Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – ausgeschlossen. (4) Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. (5) Soweit die Haftung nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von REVOSOLUTION.

§ 7 Änderungsvorbehalt

REVOSOLUTION ist berechtigt, diese AIB einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen oder zur Erweiterung des Informationsangebots oder der Informationskanäle notwendig ist. Über eine Änderung wird der Informationsbesteller unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse informiert. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Informationsbesteller nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis REVOSOLUTION gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht.